Lasten im Grundbuch
Welche Lasten können in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen werden und was bedeuten Sie? Die Lasten im Grundbuch sind für den Käufer einer Immobilie enorm wichtig. Nur wenn er diese versteht, kann er das Grundbuch richtig einschätzen. Den Hauptartikel, was ein Grundbuch ist und was drin steht, finden Sie hier: Was ist das Grundbuch, was steht im Grundbuch und wer darf es einsehen?Grunddienstbarkeit
1. Grunddienstbarkeit und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten haben den gleichen Inhalt: § 1018 BGB Benutzung des Grundstücks des Eigentümers in einzelnen Beziehungen durch den Berechtigten der Dienstbarkeit. Einschränkungen des Eigentümers bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück nicht vornehmen zu dürfen. Nichtausübung von Rechten des Eigentümers des belasteten Grundstücks.- 2. Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit liegt in der Person des Berechtigten.
- 3. a) Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes (wesentlicher Bestand des Eigentumsrechtes). 3. b) Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird dagegen für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob sie Grundstückseigentümerin ist oder nicht (höchst persönlich).
- 4. Voraussetzung ist immer, dass die Grunddienstbarkeit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks Vorteile bringt (§ 1019 BGB). Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung muß erfolgen auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks. Sie kann aber auch zusätzlich erfolgen auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks. (Herrschvermerk)
Reallast
Die Reallast ist die dingliche Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB).
Bei der Reallast haftet der Eigentümer nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht anderes bestimmt ist (§ 1108 BGB). Der Berechtigte kann im Wege der Zwangsvollstreckung seine Befriedigung aus dem Grundstück suchen, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks. Eine Reallast kann bestellt werden zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (also nicht gebunden an eine Person) oder zugunsten einer bestimmten Person. Die Reallast entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.
Nießbrauch
Nießbrauch ist das höchstpersönliche dingliche Recht, die gesamten Nutzungen (Ertrag) eines Grundstückes zu ziehen. Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB).
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in Abt. II des Grundbuch, welche den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Belastungen sowie Verfügungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung durchgeführt werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) nicht wirksam.Erbbaurecht
Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Grundlage hierfür ist ein Erbaurechtsvertrag, der normalerweise über 50, 60 oder 99 Jahre vereinbart wird. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann jährlich oder auch einmalig gezahlt werden. Im Grundbuch Abteilung II wird das Erbbaurecht eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (ein Erbbaugrundbuch), welches auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann.Vorkaufsrecht
Den Blogeintrag über das Vorkaufsrecht finden Sie hier „Das Vorkaufsrecht“Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber
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