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Mieterhöhung Mit Einfachem Mietspiegel Möglich

Mieterhöhung mit einfachem Mietspiegel möglich

Ein einfacher Mietspiegel kann vor Gericht ausreichen, obgleich dieser keine Vermutungswirkung hat

Wenn der einfache Mietspiegel eine gewisse Qualität aufweist, und der Mieter keine stichhaltigen Einwendungen gegen die darin enthaltenen Angaben hat, so kann dieser eine Mieterhöhung begründen, laut einem BGH Urteil vom 13.2.2019, VIII ZR 245/17

Mieterhöhung mit einfachem Mietspiegel möglich: Hintergrund

Der Vermieter einer Mietwohnung in Dresden verlange vom Mieter eine Zustimmung zu einer Mietpreiserhöhung von 515 Euro auf 540 Euro. Dies entsprach einer Erhöhung pro QM von 6,25 Euro auf 6,55 Euro.

Der Vermieter begründete die Mieterhöhung mit dem Mietspiegel von Dresden von 2015. Dieser Mietspiegel wurde auf Basis von ca. 4000 Datensätzen aus einer Datenlieferung von diversen Vermietern und aus mündlichen Befragungen. An der Erstellung waren Interessenvertreter von Vermieter, aber auch von Mieterseite beteiligt.

Mieterhöhung mit einfachem Mietspiegel möglich: Der Fall

Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Der Vermieter klagte. Die Klage am Amtsgericht war jedoch ergebnislos. Das Landgericht gab dem Vermieter jedoch recht.  Der Mieter brachte den Fall vor den BGH.

Mieterhöhung mit einfachem Mietspiegel möglich: Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Einschätzung des Landgerichts

Das Landgericht lag in seiner Entscheidung, das Urteil über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit die zulässige Mieterhöhung auf den vorhandenen Mietspiegel zu stützen. Der Mietspiegel ist zwar nicht qualifiziert nach der Vermutung des §558d Abs. 3 BGB, die sich daraus jedoch ergebenen Werte stellen die ortsübliche Vergleichsmiete dar. Zudem stellt der einfache Mietspiegel ein Indiz, dass die dort angegeben Mietpreise die ortsüblichen Mietpreise zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist insbesondere die Reichweite der Indizwirkung und dabei die Qualität des Mietspiegels.

Dass dieser Mietspiegel von Interessensvertreter von Mieter und Vermietern anteilig erstellt wurde und diese die gefundenen Ergebnisse anerkannt haben spricht dafür, dass der Mietspiegel die Marktsituation nicht nur einseitig wiedergibt.

(BGH, Urteil v. 13.2.2019, VIII ZR 245/17)

Author: Marco Feindler, M.A.

Geschäftsführer und Inhaber

 


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Mieterhöhung mit einfachem Mietspiegel möglich